Keine Mieterhöhung bei unwirksamen Renovierungsklauseln
2008-07-17 14:46:09 - Bauen-Wohnen.Net
Vermieter dürfen keinen Zuschlag zur Miete als Ausgleich für unwirksame Renovierungsklauseln fordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der vergangenen Woche entschieden und setzt damit seine Serie mieterfreundlicher Rechtsprechung fort (Az. VIII ZR 181/07). Da in Tausenden von Fällen Schönheitsreparaturklauseln unwirksam geworden sind, ist das Urteil für viele Mieter und Vermieter von Bedeutung.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) stehen in mindestens 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Hier handelt es sich um Regelungen mit starren Renovierungsfristen, vorgegebenen Endrenovierungsverpflichtungen, verbindlichen Vorgaben zur Farbauswahl oder zur Ausführungsart von Renovierungen und unzulässige Quotenabsprachen. In all diesen Fällen gelte das Gesetz. Danach müsse nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren. Der DMB begrüßte die Entscheidung. Wer im Mietvertrag Regelungen vorgebe, trage das Risiko, dass diese auch wirksam seien. Das sei bei Schönheitsreparaturen nicht anders. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbare, könne nicht mit einem Zuschlag zur Miete belohnt oder entschädigt werden.
Mit diesem Urteil hat der BGH der bisherigen Praxis vieler Vermieter und Wohnungsgesellschaften einen Riegel vorgeschoben, Mieter aufzufordern, einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und ihnen ansonsten eine Mieterhöhung anzudrohen. Der Mietsenat des BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Mieterhöhungen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden könnten. Einen darüber hinausgehenden Zuschlag sehe das Gesetz nicht vor. (News-Reporter.NET/as)




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