Vorsicht bei der Maklerprovision
2008-07-24 16:52:52 - Bauen-Wohnen.Net
Vielerorts bekommt man heutzutage ohne Makler kaum noch eine gute Wohnung oder ein schönes Haus. Umso wichtiger sei die Klarheit bei Fragen der Provision, meint das Immobilienportal Immowelt.de. Das Problem: Nicht alle Details des Maklerrechts unterliegen gesetzlichen Regelungen. Dadurch kommt es immer wieder zu Streitfragen. Generell gilt: Um eine Provision fordern zu dürfen, muss der Makler mit dem Wohnungssuchenden oder Kaufinteressenten einen Maklervertrag geschlossen haben. Dabei sind aber auch mündlich geschlossene Verträge wirksam. Konkret heißt das: Entweder muss der Makler ausdrücklich ansprechen, dass der Interessent die Provision tragen muss oder es ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen.
Damit eine Provision fällig wird, muss der Makler im Regelfall zudem entweder auf die Wohnung hingewiesen oder „ursächlich zur Vermittlung“ beigetragen haben, wie es juristisch heißt. Doch gerade dieser Passus bietet Interpretationsspielraum. Wenn ein Interessent beispielsweise merkt, dass er ein Maklerangebot bereits von einem anderen Makler oder vom Eigentümer kennt, sollte er dies dem Makler sofort mitteilen. So kann der Interessent beweisen, dass er nicht die Ursache für den Vertrag war, muss also auch nicht zahlen. Bei folgendem Szenario sieht die Sache allerdings anders aus: Der Kunde beauftragt einen Makler, ein Haus zu suchen, greift aber nicht zu. Wenig später wird dasselbe Haus von einem anderen Makler angeboten. Diesmal kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Hauskäufer muss Courtage an beide Makler zahlen.
Doch nicht alle geglückten Vermittlungen unterliegen einer Maklercourtage. Öffentlich geförderter Wohnraum oder Wohnungen, bei denen die Kommune ein Belegrecht hat, sind grundsätzlich provisionsfrei. Wem eine Sozialwohnung gegen Gebühr vermittelt wurde, der kann daher sein Geld zurückfordern. Darüber hinaus gibt es Einschränkungen bei Mietwohnungen. Der Eigentümer selbst und der Verwalter dürfen für den Abschluss des Mietvertrags keine Provision nehmen.
Auch rechtlich einwandfreie Provisionen haben eine Obergrenze. Mehr als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer darf ein Makler laut Wohnungsvermittlungsgesetz bei Mietwohnungen nicht für seine Tätigkeit verlangen. Beim Kauf von Wohnungen oder Häusern gibt es allerdings keine gesetzlichen Grenzen. Je nach Gegend und Marktlage schwanken die Gebühren üblicherweise zwischen drei und sechs Prozent plus Mehrwertsteuer. (News-Reporter.NET/SV)




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