Wenn die Kautionsrückzahlung zur Geduldsprobe wird

2008-07-31 16:40:44 - Verbraucher-Reporter.Net

Ist das Mietverhältnis beendet, müssen Vermieter in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten über die Kaution abrechnen, dürfen aber einen Teilbetrag für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einbehalten. Foto: News-Reporter.NET
 

Der Mietvertrag ist gekündigt, die Wohnung ordnungsgemäß an den Vermieter übergeben. Fehlt nur noch die Rückzahlung der Mietkaution. Verständlicherweise möchte der Mieter jetzt möglichst schnell an sein Geld. Doch die Frage, wann ehemalige Mieter die Erstattung ihrer Kaution in voller Höhe verlangen können, ist ein umstrittenes Rechtsproblem.

Klar ist, dass der Vermieter die Kaution erst dann zurückzahlen muss, wenn das Mietverhältnis beendet ist, und zwar verzinst oder inklusive sonstiger angefallener Erträge. Viele Vermieter weigern sich, die Mietkaution zu schnell aus der Hand zu geben, schließlich stehen mögliche Nachforderungen aus der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung im Raum. Zu Recht, urteilte der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung (BGH, Az. VIII ZR 71/05). Demnach diene die Mietkaution auch als Sicherheit für noch nicht fällige, aber demnächst zu erwartende Ansprüche aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung. Der Vermieter dürfe deshalb einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten.

Dem Informationsportal anwalt.de services AG zufolge hat sich der Einbehalt an der Höhe der zu erwartenden Nachforderungen nebst Sicherheitszuschlag zu orientieren. Die volle Kaution dürfe nicht einbehalten werden. Es könne allerdings durchaus vorkommen, dass der Mieter, je nach Zeitpunkt seines Auszugs, erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode seine restliche Kaution erhalte – im ungünstigsten Fall also erst nach bis zu zwölf Monaten. Etwas anderes könne sich ergeben, wenn sich Vermieter und Mieter mit einer individuell getroffenen Vereinbarung im Mietvertrag auf einen bestimmten Sicherungszweck der Mietkaution einigten und somit potenzielle Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen davon ausnähmen.

Weder der BGH noch das Mietrecht (BGB, § 535ff) gäben einen festen Zeitrahmen für die Kautionsabrechnung vor, sondern stellten auf den zu prüfenden Einzelfall ab. In der Regel räumten die Gerichte dem Vermieter dafür eine Frist von drei bis sechs Monaten ein. In seltenen Einzelfällen könne diese auch kürzer oder länger sein. (News-Reporter.NET/as)

 
 
 

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