Kein Anspruch auf die Note Eins

2008-08-05 10:25:49 - Wirtschafts-Reporter.Net

Nicht selten landen Meinungsverschiedenheiten über Arbeitszeugnisse vor Gericht. Foto: DAV/News-Reporter.NET
 

Nach wie vor ist das Arbeitszeugnis neben dem Nachweis von fachlichen Kompetenzen eines der wichtigsten Dokumente in der Bewerbungsmappe. Den Anspruch auf eine überdurchschnittliche Beurteilung muss ein Arbeitnehmer jedoch auch überzeugend nachweisen können. Erst dann hat der Arbeitgeber zu erklären, was aus seiner Sicht dagegen spricht. Über dieses Urteil des Arbeitsgerichts Kassel (Az. 8 Ca 499/05) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Arbeitgeber hatte seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausgestellt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er forderte eine Verbesserung der Gesamtbenotung in ein „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, da er der Meinung war, durchgängig sehr gute Leistungen erbracht zu haben. Um das zu untermauern, legte er „Bescheinigungen“ ehemaliger Mitarbeiter vor, die seine gute Arbeitsleistung dokumentieren sollten.

Das Gericht wies die Klage ab mit dem Hinweis, dass es keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis gebe, sondern nur auf ein leistungsgerechtes. Der Arbeitnehmer müsse überzeugend begründen, warum nur eine überdurchschnittliche Beurteilung angemessen sei. Er habe nachzuweisen, dass seine Arbeitsleistung kontinuierlich oder mindestens überwiegend eine „nicht mehr steigerungsfähige Bestleistung“ dargestellt habe, die der Arbeitgeber trotz Ermessensspielraum nicht ignorieren könne. „Bescheinigungen“ früherer Mitarbeiter seien hierfür untauglich – eine solche Beurteilung stehe wie die Erteilung eines Zeugnisses allein dem Arbeitgeber zu.

Wenn Meinungsverschiedenheiten über Arbeitszeugnisse zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, helfen die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Diese findet man im Internet unter www.ag-arbeitsrecht.de. (News-Reporter.NET/as)

 
 
 

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